Corona-Verordnung des Landes in der
ab 31. Januar 2023 gültigen Fassung

Auf Grund von § 32 in Verbindung mit §§ 28 bis 31 und § 54 des Infektionsschutzgesetzes

(IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom

16. September 2022 (BGBl. I S. 1454, 1462) geändert worden ist, wird verordnet:

 

Stand: 30. Januar 2023

Alle Informationen auf Baden-Württemberg.de

Corona-Regeln ab 31. Januar 2023

Mit der Anpassung des Infektionsschutzgesetzes durch den Bund werden einzelne Maßnahmen bundesweit und nicht nur durch die Corona-Verordnungen der Länder geregelt.

Maskenpflicht:

Bereich

Besucher*innen

Patient*innen/

Bewohner*innenn

Personal

Krankenhäuser

FFP2-Maske

FFP2-Maske

FFP2-Maske

Rehaeinrichtungen

FFP2-Maske

FFP2-Maske

FFP2-Maske

Pflegeeinrichtungen (voll- & teilstationär)

FFP2-Maske

FFP2-Maske

FFP2-Maske

Ambulante Pflegedienste und Dienstleister*innen für vergleichbare Leistungen

-

-

FFP2-Maske

Arztpraxen, Zahnarztpraxen und psychotherapeutische Praxen

FFP2-Maske

FFP2-Maske

-

Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe

FFP2-Maske

FFP2-Maske

-

Einrichtungen für ambulantes Operieren

FFP2-Maske

FFP2-Maske

-

Dialyseeinrichtungen

FFP2-Maske

FFP2-Maske

-

Tageskliniken

FFP2-Maske

FFP2-Maske

-

Vergleichbare ambulante oder stationäre medizinische Einrichtungen

FFP2-Maske

FFP2-Maske

-

Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden

FFP2-Maske

FFP2-Maske

-

Rettungsdienst

FFP2-Maske

FFP2-Maske

-

Fernverkehr (bis einschließlich 01.02.23)

FFP2-Maske für Fahrgäste ab 14

-

-

Landeserstaufnahmeeinrichtungen für Asylbewerber*innen

Medizinische Maske

Medizinische Maske

Medizinische Maske

 
   

Ausnahmen von der Maskenpflicht:

 

» Kinder bis einschließlich 5 Jahre

 

» Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können (ärztlicher Nachweis)

 

» Gehörlose/schwerhörige Personen, ihre Begleitpersonen sowie mit ihnen kommunizierende Personen » Personen in Landeserstaufnahmeeinrichtungen im eigenen Zimmer

 

Stand: 30. Januar 2023

 

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Corona-Regeln ab 31. Januar 2023

 

Mit der Anpassung des Infektionsschutzgesetzes durch den Bund werden einzelne Maßnahmen bundesweit und nicht nur durch die Corona-Verordnungen der Länder geregelt.

Testnachweispflicht

 

» Beschäftigte (min. 3x pro Kalenderwoche) und Besucher*innen von Krankenhäusern, Reha-

Einrichtungen, voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Versorgungs einrichtungen

 

» Beschäftigte (min. 3x pro Kalenderwoche) ambulanter Pflegedienste und Dienstleister*innen für vergleichbare Leistungen

 

» Neu aufgenommene Personen in Landeserstaufnahmeeinrichtungen für Asylbewerber*innen und Geflüchtete etc.

Ausnahmen von der Testnachweispflicht

 

» Personen, die in Krankenhäusern, Reha-Einrichtungen, voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Versorgungseinrichtungen betreut, behandelt oder gepflegt werden

 

» Beschäftigte von Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und Katastrophenschutz beim Einsatz

» Besucher*innen, Begleitpersonen und andere Personen beim Betreten von Krankenhäusern, Reha- und Pflegeeinrichtungen im Rahmen eines Notfalleinsatzes, Krankentransports oder zur Sterbebegleitung

» Personen, die genannte Einrichtungen für einen unerheblichen Zeitraum ohne Kontakt zu den dort betreuten Personen betreten

» Kinder bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres

Isolation & Quarantäne

 

» Ein ausführliches FAQ finden Sie auf Baden-Württemberg.de.

 

Bundesgesundheitsministerium: Welche bundesweiten Maßnahmen gelten aktuell?

 

Grundsätzlich empfehlen wir:

 

 

 

Abstand halten Hygieneregeln Medizinische Corona-Warn-App Regelmäßig beachten oder FFP2-Maske benutzen lüften

 

Maske tragen