§ 1 Name und Sitz
Der „Franziskaner-Klostergarten-Verein Breisach“, nachstehend „Klostergarten-Verein“ genannt, hat seinen Sitz in Breisach und soll beim Amtsgericht Freiburg in das
Vereinsregister eingetragen werden. Nach dem Eintrag wird er den Zusatz „e.V.“ führen.
§ 2 Zweck und Ziel
1. Der Klostergarten-Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck
des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege sowie Kunst und Kultur.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
2. die Wiederherstellung, Gestaltung und Pflege des ehemaligen Breisacher Franziskaner-Klostergartens, deren Eigentümerin die Stadt Breisach ist, unter historischen
Gesichtspunkten sowie die Pflege und Weiterentwicklung des Pflanzenbestandes
3. die Präsentation in der Öffentlichkeit, Durchführungen kultureller Veranstaltungen, wie z.B. Lesungen und kleiner Konzerte.
4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Lediglich auf dringend notwendige Auslagen erfolgt auf Nachweis Kostenerstattung.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu
unterzeichnen. Zur Aufnahme in den Verein ist eine schriftliche Anmeldung an den Vorstand zu richten. Der Vorsitzende oder ein von ihm benanntes Vorstandsmitglied bestätigt dem neuen Mitglied die
Aufnahme.
2. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung des Antrages bedarf keiner Begründung.
§ 4 Pflichten und Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied ist an die Satzung des Klostergarten-Vereins gebunden. Jedes Mitglied hat das Recht, schriftlich Anträge zu stellen und nach Aufforderung in der
Mitgliederversammlung vorzutragen. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder, wählbar sind alle natürlichen Mitglieder.
§ 5 Ehrenmitglieder
Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Die Ernennung setzt voraus, dass sich die betreffende
Person um den Klostergarten-Verein oder die Förderung seiner Ziele hervorragende Verdienste erworben hat.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt bzw. Auflösung einer juristischen Person. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber
dem Vorstand. Er ist jederzeit ohne Wahrung einer Kündigungsfrist zulässig. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind
insbesondere:
a) grobe Verstöße gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane sowie gegen das Vereinsinteresse
b) unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.
2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zur Beschlussfassung ist eine Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder des erweiterten Vorstandes erforderlich. Dem
Mitglied ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Gegen den Ausschluss ist ein Einspruch möglich, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Der
Einspruch muss mit Begründung spätestens 14 Tage nach Empfang der Mitteilung über den Ausschluss schriftlich an den Vorstand erfolgen.
3. Das Erlöschen der Mitgliedschaft befreit das bisherige Mitglied nicht von seinen vor dem Ausscheiden entstandenen und entstehenden Verpflichtungen und gibt ihm
keinerlei Anspruch an das Vereinsvermögen oder auf Erstattung bereits gezahlter Beiträge bzw. etwaiger Zuwendungen an den Klostergarten-Verein.
§ 7 Beitrag
Über die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen und die eventuelle Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Über die Verwendung von zweckgerichteten Zuwendungen
entscheidet der Vorstand.
§ 8 Organe des Klostergarten-Vereins sind:
a) der Vorstand und
b) die Mitgliederversammlung.
§ 9 Vorstand, Zuständigkeit, Wahl und Amtsdauer
1. Der Vorstand ist der geschäftsführende Ausschuss des Vereins. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
- dem/der Vorsitzenden,
- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem/der Kassenwart/Kassenwartin und
- dem Schriftführer
Es besteht die Möglichkeit einer Erweiterung um bis zu vier Beisitzer.
Der/die 1.Vorsitzende und der/die 2.Vorsitzende sind einzelvertretungsberechtigt.
Mehrere Ämter können in einer Person vereinigt werden. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen. Dem erweiterten Vorstand gehört ein
Vertreter der Stadt Breisach an.
2. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.
3. Der Vorstand ist berechtigt, ein Vereinsmitglied zur Vornahme von bestimmten Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen für den Verein zu ermächtigen. Bei wesentlichen
Angelegenheiten ist der Vorsitzende rechtzeitig zu informieren. Weitere Ämter und Aufgaben verteilt der Vorstand unter sich. Bei Bedarf kann er Ausschüsse bilden.
4. Der Vorstand wird, mit Ausnahme des Vertreters der Stadt Breisach, für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Die gewählten
Vorstandsmitglieder bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Wahlen müssen auf Antrag eines Mitgliedes schriftlich in geheimer Abstimmung erfolgen.
Der Vertreter der Stadt Breisach wird vom Bürgermeister im Einvernehmen mit dem gewählten Vorstand als geborenes Vorstandsmitglied bestellt. Die Mitgliedschaft des
Vertreters der Stadt muss bei jeder Neuwahl des Vorstands bestätigt werden.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger aus den Reihen des Vereins
wählen.
5. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Insbesondere
hat er folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein
Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden und von dem zu bestellenden Protokollführer unterzeichnet werden muss.
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Eine Mitgliederversammlung im Sinne des § 32 BGB wird einmal jährlich oder zum Zwecke der Auflösung des Vereins einberufen. Der Vorsitzende des Vorstandes oder
sein Vertreter leiten die Versammlung. Der Vorstand kann weitere Versammlungen anberaumen. Ein Drittel der Mitglieder kann beim Vorstand die Einberufung einer Mitgliederversammlung fordern. Die
Frist für die schriftliche Einladung beträgt zwei Wochen. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 1 Woche vor dem Termin bei der Mitgliederversammlung beim Vorstand zu stellen. Die mit der
Einladung ergangene schriftliche Tagesordnung kann durch Beschluss der Versammlung erweitert werden. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Jedes anwesende
Mitglied hat eine Stimme.
2. Der Mitgliederversammlung obliegen:
- die Wahl und Entlastung des Vorstandes,
- die Wahl von zwei Kassenprüfern,
- die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
- die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr
- die Entgegennahme des Jahresabschlusses,
- die Beschlussfassung über sonstige Vorlagen des Vorstandes und Anträge der Mitglieder
- alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt. Satzungsänderungen
bedürfen der Zweidrittel-Mehrheit.
§ 11 Sitzungsniederschriften
Über alle Sitzungen und Versammlungen der Organe des Vereins sind Niederschriften zu fertigen, in denen die wesentlichen Vorgänge, insbesondere Anträge und die
gefassten Beschlüsse niedergeschrieben werden. Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 12 Ehrenamtliche Tätigkeit
Die Mitglieder aller Organe des Freundeskreises sind ehrenamtlich tätig. In besonderen Fällen können Mitglieder im Rahmen der Erledigung besonderer Aufgaben
entstehenden Unkosten erstattet werden. Die Höhe der Unkostenerstattung wird vom Vorstand festgelegt.
§ 13 Auflösung des Klostergarten-Vereins
1. Die Auflösung des Klostergarten-Vereins kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Bei der Einberufung der Mitgliederversammlung muss darauf
hingewiesen werden, dass die Auflösung des Klostergarten-Vereins auf der Tagesordnung steht. Zu dieser Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied schriftlich mit mindestens einmonatiger Frist
einzuladen. Diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit der anwesenden
Mitglieder.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Breisach, die es ausschließlich und
unmittelbar für zwecke im Sinne der Ziele des Klostergarten-Vereins zu verwenden hat.
3. Nach beschlossener Auflösung des Klostergarten-Vereins bleibt der Vorstand so lange in Tätigkeit, bis das Vermögen des Vereins vollständig liquidiert
ist.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründerversammlung in Breisach am 14.01.2015 beschlossen.
Vorstehende Satzung wurde am 11.02.2015 in das Vereinsregister für den Amtsgerichtsbezirk Freiburg unter Nr. VR 701030 eingetragen.
Satzung nach Vorgaben von Registergericht Freiburg und Finanzamt Freiburg-Land geändert am 04.02.2015.
1. Vorsitzende: Oktavia Schauenburg
Kassenwartin: Christiane Wlasak
Schriftführer: Gudrun Heinzler
Kassenprüferin: Lore Grimm und Dr. Stepahn Mutke
Beisitzer/in: Lore Grimm und Wolfgang Huller